... für Leser und Schreiber.  

Serie „Auslandsaufenthalte“ (1). Heute: „Postverkehr und Auslandsaufenthalt“.

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© Michael Kuss   
   
Wer sich kurz oder länger im Ausland aufhält, muss beim Postverkehr mehrfach vorsorgen, um gravierende Nachteile zu vermeiden. Postvollmacht und Nachsendeantrag sind hilfreich, helfen aber leider nicht in jedem Fall. Wer nur für zwei Wochen ans Mittelmeer reist, mag sich denken, meine Post kann auch mal ein paar Tage im Briefkasten liegen. Wer länger im Ausland bleibt, sollte nicht nur mit einem Nachsendeantrag, sondern vor allem mit einer Postvollmacht vorsorgen. Denn bei Nichtbeachtung können Nachteile auftauchen, von denen Sie nicht einmal träumen. Und das kann verdammt teuer werden!
AUCH VERWANDTE, EHEPARTNER ODER FREUNDE KOMMEN NICHT IN JEDEM FALL AN IHRE POST:
Sie werden es sicher schon erlebt haben: Auch nahe Verwandte, Ehegatten oder gute Freunde und Nachbarn bekommen eine an Sie gerichtete Postsendung nicht ausgehändigt. Die Post geht auf Nummer sicher und will per Vollmacht genau wissen, mit wem sie sich einlässt. Das gilt besonders bei Behörden-, Einschreibe- und Wertbriefen. Denn eventuelle Fristen verstreichen auch bei Abwesenheit des Empfängers: Angenommen, Sie lassen einen Brief im Kasten, der von einer Behörde kommt oder Sie zu einer Zahlung auffordert, gegen die Sie nur innerhalb weniger Tage Einspruch erheben können. Die Frist läuft vom Tag der Zustellung an und verstreicht, aber Sie können sich nicht mit Abwesenheit herausreden. Denn Sie hätten vorsorgen müssen. Mit einem PostNACHSENDEANTRAG kann man schon viel, aber nicht alles erreichen. Eine PostVOLLMACHT ist die richtige Ergänzung. Obwohl auch diese keine absolute Sicherheit bietet. Denn Nachsendungen finden nicht bei Behördenbriefen, Express und Wertbriefen statt:
Behördenbriefe – egal ob vom Finanzamt, dem Schulamt, der Verkehrs- oder irgendeiner anderen Behörde – werden in der Regel nicht ins Ausland nachgesendet, auch wenn Sie bei der Post für sechs Monate und zum Preis von rund 15 Euro einen Nachsendeantrag gestellt haben. Hierzu gehören auch Expressbriefe, Einschreiben und Briefe mit Wertangaben. Der Postbote wird den Behördenbrief - oder die Abholaufforderung – zwar in den heimischen Briefkasten werfen, aber damit gilt die Post als zugestellt, egal wann sie von Ihnen geöffnet wird. Oder er schickt die Post an den Absender mit dem Vermerk „Nicht angetroffen“ zurück. Trotzdem laufen für Sie die Fristen ab! Nachsendeanträge bei Auslandsaufenthalt sind also nur bedingt bzw. nicht für alle Briefe nutzbar!
Außerdem sollten Sie beachten, dass die Poststellen im Ausland für jeden Brief bei der Aushändigung noch einmal Porto verlangen. Und: Ein Nachsendeantrag der gelben Post gilt nicht für die zahlreichen anderen Postunternehmen und Paketdienste; für die müssen Sie separate Nachsendeanträge stellen. Wir sehen also, dass ein Postnachsendeantrag nur limitiert beim Auslandsaufenthalt eingesetzt werden kann.
Postvollmacht ist ratsam, aber Vertrauenssache mit Risiko:
Bei längerem Auslandsaufenthalt sollten Sie immer einer Person Ihres Vertrauens eine Postvollmacht ausstellen. Aber beachten Sie: Diese Vertrauensperson ist – wenn Sie das beantragen – auch zur Annahme von Behörden- und Wertbriefen berechtigt! Sie sollten also bindende Vereinbarungen mit dieser Vertrauensperson treffen, dass die Post auch schnellstens und sicher an Sie weitergeleitet und Ihnen zur Kenntnis gebracht wird. Denn angenommen, die Vertrauensperson würde zwar Ihre Post in Empfang nehmen, sie aber nicht sofort an Sie weiterleiten, so sind letzten Endes nur Sie alleine für die Fristeinhaltung verantwortlich! Die Post gilt mit Aushändigung an die Vertrauensperson als zugestellt und die Frist für eventuelle Widersprüche läuft, egal ob Sie den Brief persönlich gelesen haben oder nicht!
Besitzer von Auslandsimmobilien müssen besonders aufpassen:
Die Postvollmacht ist nicht nur wertvoll, wenn Sie sich von Deutschland aus für längere Zeit im Ausland aufhalten, sondern auch umgekehrt: Wer im Ausland eine Immobilie besitzt und diese – vielleicht durch Abwesenheit – nicht immer unter Kontrolle hat, sollte auch im Ausland eine Vertrauensperson mit Postvollmacht ausstatten. Denn wer als Ausländer im Ausland Fristen nicht einhält oder Behördenbriefe nicht beantwortet, kann leicht Haus und Hof verlieren.
Schlitzohren haben es auf Ihr Eigentum abgesehen:
In Spanien, Frankreich und in anderen Ferienländern ist es vorgekommen, dass deutsche Immobilienbesitzer – mitunter von nur kleinen Hütten – einen Behördenbrief zur Zahlung von wenigen Euro Steuern oder Gemeindegebühren nicht beachtet hatten und ohne Postbevollmächtigten nach Deutschland zurück gefahren waren. Unterdessen hatte zwar der Nachbar auf das Häuschen aufgepasst und ab und zu auch mal den Rasen gemäht, hatte aber sonst keine Vollmachten. Als der deutsche Besitzer nach einem halben Jahr zurück kam, war er nicht mehr Eigentümer, weil der Staat oder die Gemeinde – unter Mithilfe von Schlitzohren – das Häuschen oder Grundstück gepfändet hatten. Widerspruch war nicht möglich, da die Fristen abgelaufen waren. Der ausländische Besitzer hatte zwar die Post nicht bekommen, war aber trotzdem für die Fristeinhalt verantwortlich! Nicht nur in Deutschland, sondern auch bei Ihrem ausländischen Besitz sollten Sie also auf die Postvollmacht und auf die Vertrauensperson achten.
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Die Serie "Auslandsaufenthalte" wird demnächst mit folgenden Themen fortgesetzt:
- Rentenzahlung auch bei Auslandsaufenthalt.
- Als Deutsche(r) im Ausland Geschäfte machen oder Handel treiben.
- Als AuPair internationale Erfahrungen sammeln.
- Wahlrecht für deutsche im Ausland.
- Probleme mit Polizei und Justiz beim Auslandsaufenthalt.
- Was tun bei Dokumentenverlust im Ausland?
- Freies Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht für Europäer in EU-Mitgliedsländern.
 

http://www.webstories.cc 29.03.2024 - 14:35:37